Die Beschwerdegegner bringen vor, es handle sich um ein 2-firstiges Satteldach, welches vom Gemeindebaureglement nicht verboten werde. In der Umgebung bestehe eine heterogene Dachlandschaft, die auch nicht besonders schützenswert sei. Die Einwände der Beschwerdeführenden betreffend Ästhetik vermöchten einen Bauabschlag nicht zu rechtfertigen, zumal die Gemeinde, welche in Gestaltungsfragen über eine gewisse Autonomie verfüge, das Bauvorhaben bewilligt habe. Auch die Gemeinde ist der Auffassung, es liege ein 2-firstiges Satteldach vor und dieses werde vom Gemeindebaureglement nicht ausgeschlossen.