11 Beilage 3 zur Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2016, S. 18 RA Nr. 110/2015/166 6 b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, es handle sich um zwei Satteldächer und zwei Lukarnen. Dies ergebe keine ruhige Dachgestaltung und es bestehe auch keine vergleichbare Dachgestaltung in Wilderswil. Es gehe rein um eine maximale Ausnützung, indem die vorgesehene Dachgestaltung einen dreigeschossigen Bau ermögliche. Für die Beurteilung der Gestaltung sei ein Augenschein durchzuführen und die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) beizuziehen.