a) Es ist unbestritten, dass Wilderswil eine kleine Gemeinde im Sinn von Art. 33 Abs. 2 BauG ist und dass ihr nicht die volle Bewilligungskompetenz übertragen wurde.8 Ihre Zuständigkeit beschränkt sich daher auf Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand (Art. 33 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 BewD9), sofern weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist noch die Baukosten Fr. 1'000'000.00 übersteigen (Art. 9 Abs. 2 BewD).