c) Die Gemeinde erklärt, sie habe die Akten den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden fälschlicherweise nur in Kopie und ohne die Pläne zugestellt. Sie anerkennt damit, dass sie die Akteneinsicht vorliegend nicht gemäss der genannten Praxis gewährt hat. Eine Gehörsverletzung liegt hingegen nicht vor. Die Beschwerdeführenden bzw. ihr Anwalt hätten nachfragen oder die Pläne bei der Gemeinde einsehen können. Die Beschwerdeführenden machen daher zu Recht nicht geltend, sie hätten einen Nachteil erlitten, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen müsste. 3. Zuständigkeit der Gemeinde