5 Vorakten, pag. 101 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2015/166 4 Die Akten können am Sitz der entscheidenden Behörde eingesehen werden. Ein Recht, sie nach Hause mitzunehmen, besteht nicht. Den zur Berufsausübung im Kanton zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten werden die Akten jedoch praxisgemäss zur Einsicht überlassen, da genügend Gewähr dafür besteht, dass sie vollständig und unverändert wieder zurückgegeben werden.7