a) Die Beschwerdeführenden baten die Gemeinde nach Eröffnung des Bauentscheides im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde bei der BVE um Akteneinsicht.4 Sie rügen, die Gemeinde habe ihrem Anwalt daraufhin lediglich Kopien der Akten zugestellt mit dem Hinweis, die Pläne würden nicht herausgegeben, diese könnten jedoch bei der Gemeinde eingesehen werden.5 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG6 gibt den Parteien unter anderem das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Vorakten, pag. 100