Ob die Beschwerdeführenden an jeder einzelnen Rüge das von Art. 35c Abs. 1 BauG verlangte schutzwürdige Interesse haben, kann offen bleiben. Ein solches Interesse besteht jedenfalls an der Rüge, die vorgesehene Dachgestaltung sei unzulässig und diene einzig einer maximalen Ausnützung (siehe Erwägung 4). Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör