b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert. Sie sind zudem unmittelbare Nachbarn des Baugrundstücks, so dass sie die für die Einsprache- und Beschwerdeberechtigung erforderliche Beziehungsnähe zum Bauvorhaben aufweisen. Die Beschwerdeführenden sind damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Ob die Beschwerdeführenden an jeder einzelnen Rüge das von Art.