2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 17. November 2015 und die Abweisung des Baugesuchs. Sie machen insbesondere geltend, aufgrund der voraussichtlichen Baukosten sei die Zuständigkeit der Gemeinde nicht gegeben, die Dachgestaltung entspreche nicht dem Gemeindebaureglement und der erforderliche Gebäudeabstand sei nicht eingehalten.