1. Die Beschwerdegegner reichten am 17. Juni 2015 bei der Gemeinde Wilderswil ein Baugesuch ein für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Studio und vier Abstellplätzen sowie für den Teilabbruch und die Umnutzung des bestehenden Schopfes auf Parzelle Wilderswil Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Kernzone. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 17. November 2015 erteilte die Gemeinde Wilderswil die Baubewilligung.