c) Für den Fall, dass der Beschwerdegegner Ziffer 2a dieser Verfügung innert der gesetzten Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nachkommt, wird die Gemeinde Därligen angewiesen, ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme zu 45 VGE 2008/23239 vom 22. September 2008, E. 6; vgl. dazu auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 12 RA Nr. 110/2015/164 19 schreiten, d.h. auf Kosten des Beschwerdegegners die Wiederherstellungsarbeiten selber auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.