Entscheidfindung beitragen.45 Das ist hier nicht der Fall: Im Zusammenhang mit den Wiederherstellungsmassnahmen, die die Beschwerdeführenden 1 und 2 ausdrücklich beantragten, war die Sachlage noch unklar. Die BVE führte deshalb einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Am Augenschein konnte anhand der Feststellungen vor Ort und durch die Befragung der Parteien der Sachverhalt geklärt werden. Dazu kommt, dass die Parteien, die aus einem Begehren eigene Rechte ableiten, wie es die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rechtsmittelverfahren tun, an der Feststellung des Sachverhalts mitwirkungspflichtig sind (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Parteikosten werden deshalb