Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden solche Entschädigungen nur ausnahmeweise und mit grosser Zurückhaltung gesprochen. So bejaht das Verwaltungsgericht Entschädigungen, wenn die beteiligten Privatpersonen durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur 42 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 43 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;