b) Da die Beschwerdeführenden nicht anwaltlich vertreten sind, haben sie keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2016 für die Teilnahme am Augenschein zwar eine Entschädigung von Fr. 520.– geltend. Sinngemäss verlangen sie damit eine Parteientschädigung im Sinn von Art. 104 Abs. 2 VRPG. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden solche Entschädigungen nur ausnahmeweise und mit grosser Zurückhaltung gesprochen.