Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD44 tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahren. Der Beschwerdegegner trägt demnach auch nach Aufhebung der Baubewilligung die im Bewilligungsverfahren entstandenen Kosten. Diese betragen gemäss Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids Fr. 1'980.– (Gemeindegebühr von Fr. 1'660.– und der Gebühr von Fr. 320.– für den Fachbericht des OIK I). Diese Kosten setzte die Vorinstanz im Dispositiv des angefochtenen Entscheids irrtümlicherweise auf Fr. 1'860.– fest. Das ist ein offensichtlicher Redaktionsfehler (Art. 100 Abs. 1 VRPG). Diesen Fehler berichtigt die BVE von Amtes wegen (vgl. Ziff.