Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdegegner als unterliegend. Er muss zwar im Bereich der befestigten Parkplatzflächen Nr. 9 und Nr. 10 den rechtmässigen Zustand nicht wiederherstellen. Dieser Umstand hat hier allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung. Dieser Aspekt wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht näher thematisiert. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Umstand bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden deshalb dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art.