Hinsichtlich der bestehenden Parkplätze Nr. 7 und Nr. 8 wird ein Benützungsverbot angeordnet. Zusätzlich wird der Beschwerdegegner verpflichtet, die befestigte Fläche des Parkplatzes Nr. 8 mit einem Natursteinblock abzusperren. So ist nur noch die befestigte Fläche der Parkplätze Nr. 9 und Nr. 10 für das Parkieren zugänglich. Bezüglich der Fläche dieser Parkplätze (Nr. 9 und Nr. 10) wird auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet, weil die fünfjährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG abgelaufen ist. Damit erübrigt es sich, über den Eventualantrag der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu entscheiden.