Dies wirkt sich ebenso positiv auf die Sicherheit auf dem bestehenden Fahrweg aus. Von einer konkreten Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachwerten oder anderweitig unhaltbaren Zuständen, die die Frist von fünf Jahren nach Art. 46 Abs. 3 BauG ausser Kraft setzen könnte, kann hier nicht gesprochen werden. 7. Zusammenfassung