e) Anders verhält es sich hinsichtlich der befestigten Fläche der Parkplätze Nr. 9 und Nr. 10. Die Fläche dieser zwei Parkplätze wurde in den Jahren 1985/1986 gekoffert. Sie wird seit diesem Zeitpunkt als Autoabstellplatz genutzt. Damit ist die fünfjährige Frist nach Art. 46 Abs. 3 BauG offensichtlich abgelaufen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder der Erlass eines Benützungsverbots kann unter diesen Umständen betreffend die Fläche der Parkplätze Nr. 9 und Nr. 10 nicht mehr verlangt werden. Die zwei Parkplätze wurden nach den Angaben des Beschwerdegegners von der Gemeinde toleriert oder zumindest geduldet.