Beschwerdegegner zusätzlich verpflichtet, die befestigte Fläche des Parkplatzes Nr. 8 bis zum 31. Januar 2017 – gleich wie das bei der befestigten Fläche des Parkplatzes Nr. 7 der Fall ist – mit einem grossen Natursteinblock abzusperren, so dass dort keine Autos abgestellt werden können. Die Wiederherstellungsmassnahmen (Benützungsverbot und Absperrung mit Natursteinblock) liegen im öffentlichen Interesse. Sie dienen der Einhaltung der Überbauungsordnung "G.________". Sie sind geeignet und genügen, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Die Wiederherstellungsmassnahme ist für den Beschwerdegegner auch zumutbar: