Es rechtfertigt sich hier, bezüglich des bestehenden Parkplatzes Nr. 7 ein Benützungsverbot anzuordnen. Gemäss den Feststellungen am Augenschein befindet sich auf dem Parkplatz Nr. 7 ein Natursteinblock. Es ist daher keine zusätzliche Wiederherstellungsmassnahme nötig; ein Benützungsverbot reicht. Am Benützungsverbot besteht ein öffentliches Interesse. Es stellt klar, dass das Parkieren auf diesem Teil der befestigten Fläche verboten ist. Es dient damit der Einhaltung der Überbauungsordnung "G.________". Das Benützungsverbot ist für den Beschwerdegegner ohne weiteres zumutbar. Ihm entstehen daraus keine zusätzlichen Aufwendungen.