d) Es ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführenden ab Mai 2010 gegen die zwei befestigten Parkplätze Nr. 7 und Nr. 8 zur Wehr setzten. Diese zwei Parkplätze wurden nach den Akten frühestens 2007 erstellt.37 Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Gemeinde dem Beschwerdegegner erstmals mit Schreiben vom 2. Juli 2010 aufforderte, die unbewilligte Nutzung der Parkplätze zu unterlassen oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.38 Betreffend die Parkplätze Nr. 7 und Nr. 8 ist die Frist nach Art. 46 Abs. 3 BauG von fünf Jahren gewahrt. Es rechtfertigt sich hier, bezüglich des bestehenden Parkplatzes Nr. 7 ein Benützungsverbot anzuordnen.