Sie dient demnach der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz. Die Frist greift nur, sofern keine zwingenden öffentlichen Interessen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erfordern. Als zwingend erscheint die Wiederherstellung, wenn für die Öffentlichkeit untragbare Verhältnisse bewirkt worden sind wie Beeinträchtigungen der Umwelt, Störungen des Ortsbildes, Eingriffe in eine schutzwürdige Landschaft und dergleichen.36 Bewirkt der Fortbestand einer Baute bzw. Nutzung gar eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit oder Sicherheit von Personen, so greift die Fünfjahresfrist ebenfalls nicht.