her nicht benutzbar sind. Autos können dort nicht abgestellt werden, weil der Zugang entweder mit grossen Natursteinblöcken oder einer Hecke versperrt ist.32 Zugänglich ist nur die befestigte Fläche der Parkplätze Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10. Dies entspricht entlang der Parzellengrenze ungefähr einer Breite von 7.50 m. Am Augenschein stellte sich weiter heraus, dass sich die befestigte Parkplatzfläche ursprünglich auf die Fläche der Parklätze Nr. 9 und Nr. 10 beschränkte. Diese Fläche wurde nach den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdegegners in den Jahren 1985/1986 gekoffert.33 Sie diente als Baupiste für den Umbau der Hotelanlage "G.________".