Dazu kommen die Fahrzeugbewegungen der zwei neuen Parkplätze, die der Beschwerdegegner selber benutzt, wobei hier gleich wie bei einer Wohnnutzung von zwei Fahrzeugbewegungen pro Tag auszugehen ist. In der Spitzenzeit, d.h. während den Sommermonaten, ist demzufolge pro Tag mindestens von 12 zusätzlichen Fahrbewegungen (2 Fahrbewegungen x 6 Parkplätze) auszugehen. Parallel dazu zirkulieren während dieser Zeit auf dem Fahrweg vermehrt Gäste, die zu Fuss zur Strandanlage (Seebad, Bootsplätze, N.________) unterwegs sind. Dies erhöht das Konfliktpotential auf dem Fahrweg.