c) Die Vorinstanz zog zur Klärung der Frage, ob die Zufahrt zu den Parkplätzen den Anforderungen der Baugesetzgebung (Art. 7 BauG und Art. 5 f. BauV) genügen, den Oberingenieurkreis I des Tiefbauamtes des Kantons Bern (OIK I) bei. Dieser stützte sich bei der Beurteilung des Mehrverkehrs und der Verkehrssicherheit unter anderem auf seinen früheren Fachbericht vom 23. Mai 2013 betreffend den Neubau eines Appartementhauses mit Garagenunterbau auf der Parzelle Nr. F.________.22 Auch damals sollte die Erschliessung des auf der Parzelle Nr. F.________ projektierten Bauvorhabens wie hier über den Fahrweg erfolgen, der über die Parzelle Nr. H.________ verläuft.