Eine vorschriftskonforme Erschliessung und Bebauung der Parzelle Nr. F.________ ist demnach nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Erteilung einer Ausnahmebewilligung stünden auch öffentliche und wesentliche nachbarliche Interessen entgegen. Aus der nachfolgenden Erwägung folgt, dass mit dem Mehrverkehr des Bauvorhabens die Verkehrssicherheit auf dem Fahrweg nicht mehr gewährleistet wäre. Damit würden öffentliche und nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Ausnahmegründe bestehen somit keine. 5. Verkehrssicherheit