Ausnahmen dürfen zudem keine erheblichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.19 Nach der Rechtsprechung ist bei Ausnahmen von einer Überbauungsordnung zudem besondere Zurückhaltung geboten.20