d) Damit steht als Ergebnis fest, dass sowohl die geplante Zufahrt zu den Parkplätzen wie auch der Standort der Parkplätze der Überbauungsordnung "G.________" widersprechen. Das Vorhaben könnte nur mit Ausnahmebewilligungen nach Art. 26 BauG bewilligt werden. Nach Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften zwar gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen zudem keine erheblichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden.