_), wo dafür das Baufeld für betriebsbedingte Einrichtungen ausgeschieden worden ist. Zudem sind nach den SBV auch die geplanten Parkplätze des Beschwerdegegners zu seiner Wohnung auf der Parzelle Nr. H.________ grundsätzlich auf dieser Parzelle (Nr. H.________) und nicht auf der Parzelle Nr. F.________ anzulegen (Art. 3 Abs. 1 Lemma 4 der SBV). Gleiches gilt für die Parkplätze, die für die Bewohner des S.________ vorgesehen sind. Deren Realisierung ist auf der Parzelle Nr. F.________ in dieser Ausführung mit dem Überbauungsplan Nr. 2 "G.________" nicht kompatibel. An diesem Standort sind Baufelder für Wohn-, Gewerbe- und Bürobauten ausgeschieden worden (Art. 3 Abs. 3 SBV).