Überbauungsordnung "G.________". Art. 3 Abs. 1 Lemma 5 SBV bestimmt, dass offene Parkplätze für den Bootshafen und für externe Besucher der Hotel- und Ferienwohnungsanlage nur an dem im Überbauungsplan festgelegten Standort errichtet werden dürfen. Dieser befindet sich nicht auf der Parzelle Nr. F.________, sondern gemäss dem Überbauungsplan im Osten der Parzelle Nr. H.________ (vormals Parzelle Nr. M.________), wo dafür das Baufeld für betriebsbedingte Einrichtungen ausgeschieden worden ist.