Die restlichen zwei Parkplätze seien für ihn und seine Familie bestimmt.18 Diese Zuteilung der Parkplätze legte die Vorinstanz mit einer Auflage im angefochtenen Bauentscheid verbindlich fest (vgl. Ziff. 7.2a des angefochtenen Bauentscheids). In der Stellungnahme vom 15. Februar 2016 bemerkte die Gemeinde zudem, der Beschwerdegegner habe nachgewiesen, dass die Bandbreite für die Abstellplätze gemäss Art. 51 ff. BauV eingehalten sei. c) Ob hier die zulässige Anzahl Parkplätze nach BauV ausgeschöpft ist, braucht nicht näher untersucht zu werden. Der geplante Parkplatz widerspricht der Parkplatzordnung der