a) Die Überbauungsordnung "G.________" vom 28. Oktober 1981 enthält Vorschriften zur Erschliessung und zur Zufahrt. Der Überbauungsplan Nr. 2 "G.________" legt zwar die Zufahrten nicht räumlich fest. Art. 12 SBV16 schreibt jedoch vor, dass aus Rücksicht auf die Nachbarn (Lärm- und Geruchsbelästigung), mit Ausnahme der Zufahrt zum offenen Parkplatz, Zu- und Wegfahrten im Bereich ausserhalb der gegenüberliegenden Wohnbauten anzulegen sind. Mit den "gegenüberliegenden Wohnbauten" sind jene Wohnbauten gemeint, die sich im südöstlichen Bereich des Überbauungsplans gegenüber der Zufahrt zum öffentlichen Parkplatz der Hotel- und Ferienwohnungsanlage "G.________"