und Nr. J.________ gelte. Bei diesen Streitpunkten handelt es sich um privatrechtliche Themen. Darüber ist im Baubewilligungsverfahren nur zu entschieden, wenn die Baugesetzgebung privatrechtliche Tatbestände voraussetzt oder als massgebend erklärt, oder wenn die Bauherrschaft auf fremdem Boden baut.15 Eine solche Situation liegt hier zwar vor. Mit Blick auf die Erwägungen 4 bis 6 erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen darüber, ob die bestehende Strassenerschliessung rechtlich genügend sichergestellt ist. Den Beschwerdeführenden steht es frei, diese Frage vom Zivilgericht beurteilen zu lassen. 14 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)