b) Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV14 gelten Erschliessungsanlagen auf fremdem Grund rechtlich als sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer ein verbindlicher Plan besteht (Überbauungsplan, Strassenplan) oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Zugang sei grundbuchlich und damit auch rechtlich gesichert. Auch der Beschwerdegegner beruft sich auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 30. Januar 1986 und auf das im Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht vom 10. März 1986.