6. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 nahm das Rechtsamt der BVE das Verfahren wieder an die Hand. Es führte im Beisein der Parteien einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Davon machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Gemeinde Gebrauch. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 sowie der Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen