Schliesslich zog es die Archivakten RA Nr. 110/2013/50 (Neubau eines Appartementhauses), RA Nr. 120/2015/45 (Rechtsverweigerung) und RA Nr. 110/2015/60 (Zwischenverfügung vorsorgliche Wiederherstellungsmassnahmen) bei. Den Antrag der Beschwerdeführenden 1 und 2 um Erlass eines sofortigen Benützungsverbots und vorsorglicher Massnahmen im hängigen Beschwerdeverfahren wies das Rechtsamt der BVE mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 beim Verwaltungsgericht Beschwerde (Verwaltungsgerichtsverfahren Nr. 100.2016.42).