Sie rügen zusammengefasst, die Erschliessung über die Parzelle Nr. H.________ sei rechtlich nicht sichergestellt und eine Zunahme des Verkehrs beeinträchtige die Verkehrssicherheit auf der bestehenden Zufahrt des Areals "G.________". In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2016 bestreitet der Beschwerdegegner diese Ausführungen. Sinngemäss fordert er die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung der Baubewilligung. Auch die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerden.