Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab.8 In der Folge wies die Gemeinde mit Verfügung vom 14. September 2015 das Gesuch der Beschwerdeführenden 1 und 2 um Erlass einer Wiederherstellungsverfügung und eines vorsorglichen Benützungsverbotes ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wies die BVE mit Entscheid vom 25. November 2015 ab (RA Nr. 120/2015/60).9 Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 7. April 2016 (VGE 2015/353 vom 7. April 2016).10