Parzelle Nr. F.________ zu unterlassen und wies auf die Straffolgen von Art. 50 BauG5 sowie die Möglichkeit eines Baugesuchs hin.6 Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 gelangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 erneut mit einer baupolizeilichen Anzeige an die Gemeinde. Gleichzeitig reichten sie eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli ein.7 Mit Verfügung vom 9. April 2015 forderte der Regierungsstatthalter den Beschwerdegegner auf, bis spätestens Ende April 2015 ein Baugesuch für die unbewilligten Parkplätze einzureichen.