2. In der Folge beschwerten sich wiederum mehrere Personen, unter anderen die Beschwerdeführenden 1 und 2, bei der Gemeinde über das unbewilligte Parkieren auf der Parzelle Nr. F.________. Sie ersuchten die Gemeinde, Massnahmen zu ergreifen, um die unzulässige Parkplatznutzung zu unterbinden. Dies erachtete die Gemeinde als nicht notwendig.4 Am 11. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei der Gemeinde eine baupolizeiliche Anzeige ein. Mit Brief vom 20. August 2014 forderte die Gemeinde den Beschwerdegegner erneut auf, die unbewilligte Parkplatznutzung auf der 1 Vgl. pag. 3 im Dossier der Gemeinde Därligen RA Nr. 120/2015/45 und 60