1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer der Parzelle Därligen Grundbuchblatt Nr. F.________. Diese liegt teilweise in der Überbauungsordnung Nr. 2 "G.________" vom 28. Oktober 1981. Die Parzelle grenzt an die Hotel- und Ferienwohnungsanlage "G.________" am Thunersee. Der östliche Teil der Parzelle Nr. F.________ ist der Bauzone zugeteilt. Entlang der Parzellengrenze besteht eine befestigte Fläche für vier Parkplätze. Ein weiterer Teil des Geländes entlang der Grundstücksgrenze ist mit Gras bewachsen. Nach mehreren Anzeigen von Bewohnern des angrenzenden Gebäudekomplexes "G.______