3. Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 10'240.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung 41 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 42 VGE 2015/12 vom 23.11.2015, E. 7.3 RA Nr. 110/2015/163 20