Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG40). Der Anwalt der Beschwerdeführenden macht einen Aufwand von insgesamt Fr. 15'928.65 geltend. Unter Berücksichtigung der Baukosten und da im vorliegenden Fall kein Beweisverfahren durchgeführt wurde, sind der gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich zu werten. Der gebotene Zeitaufwand wird jedoch auf Grund der Vielzahl von Beschwerdeführenden leicht erhöht. Die Schwierigkeit des Prozesses ist als überdurchschnittlich einzustufen.