c) Zusätzlich ist jedenfalls abzuklären, ob die Verkehrssituation im Bereich der Einstellhalleneinfahrt den Anforderungen an die Verkehrssicherheit genügt und ob eine Strassenanschlussbewilligung nötig ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der vor-instanzliche Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 72 VRPG). 10. Beweisabnahme a) Die Parteien haben beantragt, dass ein Augenschein durchgeführt wird. Die Beschwerdeführenden verlangten zusätzlich eine Expertise und die Beschwerdegegner die Edition der Genehmigungsverfügung des AGR vom 27. November 2012.