a) Die BVE weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRPG). Es müssen besondere Gründe, die prozessökonomische Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, dafür sprechen, dass die Vor-instanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.36