Schliesslich ist unklar, ob es sich bei der Strasse, die über das Areal der UeO führt, um eine öffentliche Strasse handelt. Gegebenenfalls benötigte die Einmündung der Einstellhallenzufahrt eine Strassenanschlussbewilligung gemäss Art. 85 SG35. Auch für die Beantwortung dieser Fragen bedarf es weiterer Sachverhaltsabklärungen. 9. Rückweisung