a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Erschliessung über den N.________weg sei auf Grund der geplanten Hecke, der Spielfläche und der Veloabstellplätze nicht möglich, resp. da die Einfahrt in die gegen Norden ausgerichtete Einstellhalle vom N.________weg – J.________strasse herkommend nicht möglich sei, bilde die J.________strasse die einzige Haupterschliessungsstrasse. Die Beschwerdegegnerinnen entgegnen, die UeO bezeichne zwei Hauptzufahrten und diese sehe das Projekt plangemäss auch vor. Die Einfahrt in die gegen Norden ausgerichtete Einstellhalle sei von beiden Hauptzufahrten her möglich.