Die BVE prüft Bauvorhaben auf Beschwerde hin frei und kann den angefochtenen Entscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist (Art. 40 Abs. 5 BauG). Eine der Öffentlichkeit gewidmete Strasse darf grundsätzlich von allen Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Eine Auflage, wonach eine öffentliche Strasse für die Bewohner und Besucher eines Bauvorhabens nicht zulässig ist, widerspricht dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und ist nicht durchsetzbar.