g) Die Beschwerdegegnerinnen verlangen in ihren Stellungnahmen, die Auflage, wonach die Erschliessung nicht über das Areal des Bahnhofplatzes der L.________ erfolgen darf, sei von Amtes wegen aufzuheben, da die Strasse über den Bahnhofplatz der Öffentlichkeit gewidmet sei. Die Auflage beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Das BAV hat im vorinstanzlichen Verfahren in seinen Stellungnahmen mitgeteilt, dass es diese Auflage nur als notwendig erachtet, falls es sich bei der Strasse über den Bahnhofplatz nicht um eine öffentliche Strasse handelt.31